§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins ist: „Freunde Bockenheims – Verein für Ortsgeschichte“, welcher unter dem Zusatz „e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
- Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der geschichtlichen Entwicklung im Allgemeinen, insbesondere die Erforschung der Vergangenheit des ehemaligen Ortes und heutigen Stadtteils von Frankfurt am Main
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt seinen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung:
a) durch Vorträge in regelmäßigen Zusammenkünften über die Ortsgeschichte,
b) durch Führungen im Stadtteil und geeignete Ausflüge zu Zielen in der näheren Umgebung, die der ortsgeschichtlichen Erkenntnis dienen,
c) durch Pflege von Beziehungen zu gleichartigen Vereinen und Institutionen in Frankfurt am Main und Umgebung.
d) Der Verein soll seine Aufgaben erfüllen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, weltanschauliche oder politische Stellung, in umfassender Toleranz. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Gewinne aus Nebentätigkeiten dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person über 18 Jahren werden. Der
- Bestrebungen des Vereins von den Mitgliedern unterstützt werden.
§4 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt:
a) zur Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung,
b) zur Teilnahme bei den Zusammenkünften, Führungen und Ausflügen.
§5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrags. (Seit dem 1.Januar 2013 € 35,00 jährlich für Einzelmitglieder, € 50,00 für Ehepaare)
Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird im I. Quartal des Jahres einberufen. Ihr obliegt:
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
e) die Beschlussfassung über gestellte Anträge, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Vereinen. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden berufen:
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
b) oder ein Viertel der Vereinsmitglieder es, unter Angabe der Gründe, verlangt. - Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder, und dann eine Zweidrittelmehrheit, erforderlich.
§9 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
Er führt die Geschäfte bis zur Eintragung eines neuen Vorstandes weiter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
Frankfurt am Main, den 28.04.2003